[sage] Meldung bei der Bundesnetzagentur...

Joerg Mertin smurphy at solsys.org
Thu May 12 09:04:35 CEST 2011


Bin mal gespannt, ob die mich finden.
Habe bei DynDNS meine Domain als "secret" registrieren lassen.
D.h. eine whois Abfrage wird nur 816 Elm Street anzeigen :)
D.h. wenn deren Systeme die DE Domains mit einem Skript abgrasen,
duerfte ich fein raus sein.


Mal sehen ...

PS: Wurmt mich eh nicht - da ich demnächst auswandere...


On 05/10/2011 07:42 PM, Florian Streibelt wrote:
> Ich habe gerade die Auskunft von der Bundesnetzagentur, dass ich als
> (gewerblicher) Betreiber eines Mailservers dieses bei der Bundesnetzagentur
> anmelden muss... super!
> 
> Von wegen rechtsfreier Raum Internet und so.... *wutschnaub*
> 
> Eventuell für den ein oder andern der sowas auch macht interessant.... vor
> allem der Absatz mit dem Bußgeld.
> 
> Grüße,
>   Florian
> 
> 
> Hier der O-Ton:
> 
>> Sehr geehrter Herr Streibelt,
>>
>> ich beziehe mich auf Ihre E-Mail vom 07. Mai 2011 aus der ich entnehme,
>> dass Sie als gewerblicher Einzelunternehmer Webhosting und
>> E-Mail-Dienste anbieten.
>>
>>
>> Bitte gestatten Sie mir hierzu einige grundsätzliche Aussagen:
>>
>> Nach § 6 Telekommunikationsgesetz (TKG) muss, wer gewerblich
>> Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt, die Aufnahme,
>> Änderung und Beendigung seiner Tätigkeit sowie Änderungen seiner Firma
>> bei der Regulierungsbehörde unverzüglich melden. Die Erklärung bedarf
>> der Schriftform. Die Meldung nach § 6 TKG hat nach einem von der
>> Bundesnetzagentur bereitgestellten Formular zu erfolgen, das ich als
>> Anhang beifüge.
>>
>> Nach § 3 Nr. 24 TKG sind Telekommunikationsdienste "in der Regel gegen
>> Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung
>> von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich
>> Übertragungsdienste in Rundfunknetzen."
>>
>> Wer gewerblich öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt oder
>> gewerblich Telekommu¬nikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt,
>> unterliegt der Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 TKG.
>>
>> Die Gesetzesbegründung zu § 6 (Meldepflicht) des Regierungsentwurfes zum
>> TKG führt unter anderem aus: a) "Öffentlichkeit ist jeder unbestimmte
>> Personenkreis". Die für eine Bestimmung der Zugehörigkeit zu einem
>> Personenkreis geeigneten Merkmale dürfen nicht in das Belieben der
>> Telekommunikationsdienste anbietenden Person gestellt sein, sondern
>> müssen von objektiven Kriterien abhängig sein. Die Kriterien müssen
>> objektiv geeignet sein, den Adressatenkreis von der Öffentlichkeit
>> abzugrenzen. Z.B. reicht die Mitgliedschaft in einem Verein nicht aus,
>> um einen bestimmten Personenkreis von der Öffentlichkeit abzugrenzen, da
>> jeder Bürger Mitglied eines solchen Vereins werden kann. Von einem
>> Angebot für die Öffentlichkeit ist u.a. dann auszugehen, wenn sich das
>> Angebot an alle richtet, die am entsprechenden Geschäftsmodell
>> interessiert sind.
>>
>> b) Gewerblich im Sinne von § 6 TKG ist "jede Tätigkeit, die zumindest
>> mit der Absicht der Kostendeckung angeboten wird." Dies ist zum Beispiel
>> schon gegeben, wenn die Betriebskosten der technischen Einrichtungen als
>> Beitrag auf die einzelnen Nutzer aufgeteilt werden oder eine
>> Fremdfinanzierung beispielsweise mittels Werbeeinnahmen erfolgt.
>>
>> Beim Erbringen kommt es darauf an, wer aus Sicht des Kunden die
>> Dienstleistung anbietet, also die Lieferung des vertraglich vereinbarten
>> Telekommunikationsdienstes schuldet. D.h. auch wenn jemand die
>> Telekommunikationsdienste lediglich einkauft und als Wiederverkäufer
>> (Reseller) seinen Kunden anbietet, ist dieser meldepflichtig im Sinne §
>> 6 TKG. Das gewerbliche Betreiben öffentlicher Netze hingegen ist
>> meldepflichtig, losgelöst von der Frage, wer dem Kunden gegenüber die
>> Leistung schuldet. Einen Telekommunikationsdienst erbringt jeder, der
>> einem Kunden gegenüber verspricht, für die Erfüllung der versprochenen
>> Telekommunikationsdienstleistung einzustehen. Es ist demzufolge auf die
>> konkrete Vertragssituation abzustellen. Hierbei entscheidet nach
>> allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen (§§133, 157 BGB) der objektive
>> Empfängerhorizont.
>>
>>
>> In ihrem Fall bedeutet dies: Das "reine" Webhosting, also das blose zur
>> Verfügung stellen von Speicherplatz, ist nicht meldepflichtig. In Ihrem
>> Fall ist die Tätigkeit meldepflichtig, da Sie Ihren Kunden
>> E-Mail-Dienste gegen Entgelt zur Verfügung stellen.
>>
>> Bitte senden Sie das vollständig ausgefüllte und rechtsgültig
>> unterzeichnete Meldeformular an die im Meldeformular genannte Adresse
>> zurück.
>>
>> Ich weise darauf hin, dass nach § 149 TKG ordnungswidrig handelt, wer
>> vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 1 TKG eine Meldung nicht,
>> nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
>> oder nicht rechtzeitig macht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
>> Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
>>
>>
>> Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag El-Hajjioui,
> 
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> SAGE at guug.de
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