[sage] Meldung bei der Bundesnetzagentur...

Florian Streibelt florian.streibelt at guug.de
Tue May 10 19:42:08 CEST 2011


Ich habe gerade die Auskunft von der Bundesnetzagentur, dass ich als
(gewerblicher) Betreiber eines Mailservers dieses bei der Bundesnetzagentur
anmelden muss... super!

Von wegen rechtsfreier Raum Internet und so.... *wutschnaub*

Eventuell für den ein oder andern der sowas auch macht interessant.... vor
allem der Absatz mit dem Bußgeld.

Grüße,
  Florian


Hier der O-Ton:

> Sehr geehrter Herr Streibelt,
> 
> ich beziehe mich auf Ihre E-Mail vom 07. Mai 2011 aus der ich entnehme,
> dass Sie als gewerblicher Einzelunternehmer Webhosting und
> E-Mail-Dienste anbieten.
> 
> 
> Bitte gestatten Sie mir hierzu einige grundsätzliche Aussagen:
> 
> Nach § 6 Telekommunikationsgesetz (TKG) muss, wer gewerblich
> Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt, die Aufnahme,
> Änderung und Beendigung seiner Tätigkeit sowie Änderungen seiner Firma
> bei der Regulierungsbehörde unverzüglich melden. Die Erklärung bedarf
> der Schriftform. Die Meldung nach § 6 TKG hat nach einem von der
> Bundesnetzagentur bereitgestellten Formular zu erfolgen, das ich als
> Anhang beifüge.
> 
> Nach § 3 Nr. 24 TKG sind Telekommunikationsdienste "in der Regel gegen
> Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung
> von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich
> Übertragungsdienste in Rundfunknetzen."
> 
> Wer gewerblich öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt oder
> gewerblich Telekommu¬nikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt,
> unterliegt der Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 TKG.
> 
> Die Gesetzesbegründung zu § 6 (Meldepflicht) des Regierungsentwurfes zum
> TKG führt unter anderem aus: a) "Öffentlichkeit ist jeder unbestimmte
> Personenkreis". Die für eine Bestimmung der Zugehörigkeit zu einem
> Personenkreis geeigneten Merkmale dürfen nicht in das Belieben der
> Telekommunikationsdienste anbietenden Person gestellt sein, sondern
> müssen von objektiven Kriterien abhängig sein. Die Kriterien müssen
> objektiv geeignet sein, den Adressatenkreis von der Öffentlichkeit
> abzugrenzen. Z.B. reicht die Mitgliedschaft in einem Verein nicht aus,
> um einen bestimmten Personenkreis von der Öffentlichkeit abzugrenzen, da
> jeder Bürger Mitglied eines solchen Vereins werden kann. Von einem
> Angebot für die Öffentlichkeit ist u.a. dann auszugehen, wenn sich das
> Angebot an alle richtet, die am entsprechenden Geschäftsmodell
> interessiert sind.
> 
> b) Gewerblich im Sinne von § 6 TKG ist "jede Tätigkeit, die zumindest
> mit der Absicht der Kostendeckung angeboten wird." Dies ist zum Beispiel
> schon gegeben, wenn die Betriebskosten der technischen Einrichtungen als
> Beitrag auf die einzelnen Nutzer aufgeteilt werden oder eine
> Fremdfinanzierung beispielsweise mittels Werbeeinnahmen erfolgt.
> 
> Beim Erbringen kommt es darauf an, wer aus Sicht des Kunden die
> Dienstleistung anbietet, also die Lieferung des vertraglich vereinbarten
> Telekommunikationsdienstes schuldet. D.h. auch wenn jemand die
> Telekommunikationsdienste lediglich einkauft und als Wiederverkäufer
> (Reseller) seinen Kunden anbietet, ist dieser meldepflichtig im Sinne §
> 6 TKG. Das gewerbliche Betreiben öffentlicher Netze hingegen ist
> meldepflichtig, losgelöst von der Frage, wer dem Kunden gegenüber die
> Leistung schuldet. Einen Telekommunikationsdienst erbringt jeder, der
> einem Kunden gegenüber verspricht, für die Erfüllung der versprochenen
> Telekommunikationsdienstleistung einzustehen. Es ist demzufolge auf die
> konkrete Vertragssituation abzustellen. Hierbei entscheidet nach
> allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen (§§133, 157 BGB) der objektive
> Empfängerhorizont.
> 
> 
> In ihrem Fall bedeutet dies: Das "reine" Webhosting, also das blose zur
> Verfügung stellen von Speicherplatz, ist nicht meldepflichtig. In Ihrem
> Fall ist die Tätigkeit meldepflichtig, da Sie Ihren Kunden
> E-Mail-Dienste gegen Entgelt zur Verfügung stellen.
> 
> Bitte senden Sie das vollständig ausgefüllte und rechtsgültig
> unterzeichnete Meldeformular an die im Meldeformular genannte Adresse
> zurück.
> 
> Ich weise darauf hin, dass nach § 149 TKG ordnungswidrig handelt, wer
> vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 1 TKG eine Meldung nicht,
> nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
> oder nicht rechtzeitig macht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
> Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
> 
> 
> Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag El-Hajjioui,



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